5. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 28’362.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: − den Kläger (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein und Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)