Dem Antrag des Klägers auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist zu entsprechen, da der Kläger selber nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, womit die Mehrwertsteuer einen zusätzlichen Kostenfaktor bilden.149 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 26. September 2024 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 117'746.86 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % - auf Fr. 10'089.03 seit dem 14. November 2023; - auf Fr. 17'431.25 seit dem 24. November 2023;