Für die Replik wird ein Zuschlag von 20 % und für die zusätzliche Rechtschriften vom 7. März 2025 und vom 29. September 2025 zusammen ein solcher von 5 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Aufgrund der erforderlichen ausserordentlichen Aufwendungen (vgl. E. 13.1.) ist die ordentliche Parteientschädigung nach § 7 Abs. 1 AnwT um 50 % zu erhöhen. Nach der Hinzurechnung von Auslagen von üblicherweise 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung des Klägers von gerundet Fr. 28’362.00 (Fr. 14'685.65 * 1.25 * 1.5 * 1.03).