Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die Replik wird ein Zuschlag von 20 % und für die zusätzliche Rechtschriften vom 7. März 2025 und vom 29. September 2025 zusammen ein solcher von 5 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT).