Wegen im Verhältnis zum Streitwert ausserordentlichen Aufwendungen (Rechtsschriften von über 300 Seiten, zahlreiche Beilagenordnern mit über 1000 Beilagen und Sichtung von über 600 behaupteten Aufwandstunden) rechtfertigt es sich, den Grundansatz um insgesamt 50 % (§ 7 Abs. 3 VKD) zu erhöhen. Die dadurch resultierenden Gerichtskosten Fr. 13’095.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Klägers verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzufordern.