Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 127'431.78. Daraus folgt gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 6 VKD ein Grundansatz für die Entscheidgebühr in der Höhe von gerundet Fr. 8’730.00. Wegen im Verhältnis zum Streitwert ausserordentlichen Aufwendungen (Rechtsschriften von über 300 Seiten, zahlreiche Beilagenordnern mit über 1000 Beilagen und Sichtung von über 600 behaupteten Aufwandstunden) rechtfertigt es sich, den Grundansatz um insgesamt 50 % (§ 7 Abs. 3 VKD) zu erhöhen.