13.1. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bestimmt sich nach dem Dekret über die Verfahrenskosten (VKD; vgl. § 29 Abs. 1 GebührD). Der Grundansatz der Gebühr ist im ordentlichen Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Streitwert abhängig (§ 7 Abs. 1 VKD). Dieser richtet sich nach den Rechtsbegehren exkl. der Zinsen oder allfälliger Eventualbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO).