106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten ist in der Regel jedoch bei der Prozesskostenliquidation nicht zu berücksichtigen und der weit überwiegend unterliegenden Partei sind sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen.148 Vorliegend obsiegt der Kläger zu rund 92 %. Demgemäss obsiegt die Beklagte insgesamt nur zu rund 8 % und damit derart geringfügig, dass es gerechtfertigt scheint, ihr sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen.