11.3.2. Rechnungen betr. den Vertrag E._____ Die unter dem Vertrag E._____ geleistete Zahlung ist in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR an die zuerst verfallende Schuld anzurechnen, wovon auch der Kläger ausgeht (Klage Rz. 90 f.). Da die Beklagte dem Kläger für den Aufwand der D._____ AG im Oktober 2023 einen Betrag von Fr. 5'209.26 schuldet (E. 10.5), Fr. 10'000.00 jedoch bereits zahlte (KB 84), ist die Forderung von Oktober 2023 vollständig getilgt.