Für November schuldet die Beklagte den Betrag von Fr. 39'827.32 (E. 9.6). Da der Beklagten die Rechnung am 5. Dezember 2023 zugestellt wurde (Klage Rz. 91), die Zahlungsfrist am Tag nach Zugang zu laufen beginnt146 und sich, wenn der letzte Tag auf einen am Erfüllungsort staatlich anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert (Art. 78 Abs. 1 OR), endete die Frist am 27. Dezember 2023. Damit schuldet die Beklagte auf den Betrag von Fr. 39'827.32 Verzugszins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2023.