Dies kann nur so verstanden werden, dass er für den am 15. Dezember 2023 bezahlten Betrag von Fr. 30'000.00 (KB 84) auf Verzugszinsen verzichtet. Der Betrag, mit dem sich die Beklagte in Verzug befand, besteht demnach aus der Differenz zwischen der Forderung für Monat Oktober über Fr. 40'089.03 und der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 30'000.00. Entsprechend schuldet die Beklagte dem Kläger einen Verzugszins zu 5 % auf Fr. 10'089.03 seit dem 14. November 2023.