Der Beklagten stand damit der 13. November 2023 zur Zahlung zu und sie befand sich ab dem 14. November 2023 in Verzug. Der Kläger erklärt, dass sich der Forderungsbetrag aufgrund der Zahlung vom 15. Dezember 2023 über Fr. 30'000.00 auf Fr. 13'643.08 verringere (Klage Rz. 90 f.). Dies kann nur so verstanden werden, dass er für den am 15. Dezember 2023 bezahlten Betrag von Fr. 30'000.00 (KB 84) auf Verzugszinsen verzichtet.