Auftragsausführung an der erforderlichen Sorgfalt mangeln liessen, ist darauf nicht einzugehen. Auch hat die Beklagte nicht aufgezeigt, weshalb die Leistung der D._____ AG für sie unbrauchbar gewesen wäre. Die Unbrauchbarkeit kann zumindest nicht darin liegen, dass sie sich, wohl auch gestützt auf die Analysen der D._____ AG, gegen eine Übernahme von Teilen der F._____ GmbH entschieden hat.