Bestritten hat die Beklagte den Aufwand von BO._____ im November 2023 (Duplik Rz. 67). Die Ausführungen des Klägers hierzu sind nicht schlüssig, da er für BO._____ eine Stunde für die Abstimmung zwischen BO._____ mit O._____ zum Letter of Intent am 1. November 2023 geltend macht, während für O._____ eine Stunde für denselben Zeitraum ausgewiesen ist, die zusätzlich auch einen Austausch mit einem Partner der Kanzlei CI._____ umfasst. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass der Austausch zwischen O._____ und BO._____ eine volle Stunde gedauert hat. Diese Position ist dem Kläger daher nicht gutzuschreiben.