Schliesslich hat der Kläger aber auch nicht begründet, weshalb J._____, der im Übrigen bei der Due Diligence Prüfung nicht beteiligt war, an der Schlusspräsentation im Interesse der Beklagten anwesend war. Die geltend gemachten zwei Stunden können dem Kläger daher nicht zugesprochen werden. 10.3.2.11. BP._____ und BN._____ im November Ein Honorar für den Aufwand von BP._____ und BN._____ kann dem Kläger schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil er den für diese Personen geltenden Stundenansatz nicht dargelegt hat (vgl. E. 10.2.2.2.).