Für November 2023 macht der Kläger im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Finanzmodells durch BK._____ einen Aufwand von insgesamt 136 Stunden geltend. Nach dem soeben Gesagten (E. 10.3.2.8.) ist der Aufwand vom 21. November 2023 und vom 22. November 2023 nicht mehr zu vergüten, da damit entgegen den Weisungen der Beklagten (KB 81) die Arbeiten weiter ausgebaut und nicht nur die vorliegenden Arbeiten derart in Form gebracht wurden, dass ein Abschluss möglich war. So weist der Kläger aus, dass BK._____ an diesen Tagen auch neue Stores ins Finanzmodell aufnahm und neue Szenarien berechnete. Der Kläger hat nicht ausgeführt, weshalb diese Arbeiten entgegen den Weisungen der Beklagten