Die Arbeiten von O._____ ab dem 21. November 2023 dienten dem Abschluss des Projekts. Sie dürfen der Beklagten daher in Rechnung gestellt werden. Im Übrigen hat die Beklagte den Aufwand von insgesamt 25.5 Stunden von O._____ im November 2023 wie ausgeführt nur ungenügend bestritten, weshalb sie dem Entscheid zugrunde zu legen sind.