Diese Arbeiten dienten – im Sinne eines geordneten Projektabschlusses – weiterhin dem Interesse der Beklagten, soweit sie nicht auf eine Erweiterung des Projekts oder die Aufnahme zusätzlicher Prüfgegenstände hinausliefen. Die Beklagte billigte die Durchführung dieser Abschlussarbeiten ausdrücklich, indem sie sowohl die Abschlusspräsentation als auch die überarbeitete Finanzplanung widerspruchslos entgegennahm. Eine vollständige Beendigung der Zusammenarbeit vor Abschluss dieser Tätigkeiten ist daher nicht ersichtlich.