Die Abläufe belegen, dass es für die D._____ AG ab dem 21. November 2023 erkennbar war, dass sie keinen weiteren Aufwand tätigen sollte. Da sich die Parteien gleichzeitig darauf einigten, am 23. November 2023 eine Abschlusspräsentation durchzuführen, war die D._____ AG aber berechtigt und verpflichtet, bis zu diesem Termin noch abschliessende Arbeiten zur Finalisierung des Projekts vorzunehmen. Diese Arbeiten dienten – im Sinne eines geordneten Projektabschlusses – weiterhin dem Interesse der Beklagten, soweit sie nicht auf eine Erweiterung des Projekts oder die Aufnahme zusätzlicher Prüfgegenstände hinausliefen.