Über dessen Inhalt sind sich die Parteien zwar uneinig: Während der Kläger ausführt, es sei vereinbart worden, das Finanzmodell und die Due Diligence-Präsentation fertigzustellen und zu präsentieren (Replik Rz. 148), wird dies von der Beklagten bestritten (Duplik Rz. 108). Dies kann schlussendlich offen bleiben, da der weitere Verlauf der Zusammenarbeit nicht darauf hindeutet, dass die Beklagte in diesem Zeitpunkt auf die Leistungen der D._____ AG verzichten wollte.