Ein solcher geht auch nicht aus dem Schreiben vom 14. November 2023 in Reaktion auf die Zustellung der Rechnung hervor. Die Beklagte schlug darin vor, bis zur Klärung des Rechnungsbetrags mit anderen Arbeiten zuzuwarten (AB 3). Gleichentags fand ein Telefonat zwischen O._____ und der Beklagten statt (KB 97 MH88). Über dessen Inhalt sind sich die Parteien zwar uneinig: Während der Kläger ausführt, es sei vereinbart worden, das Finanzmodell und die Due Diligence-Präsentation fertigzustellen und zu präsentieren (Replik Rz. 148), wird dies von der Beklagten bestritten (Duplik Rz. 108).