__ AG auf, bis auf weiteres keine Aufwendungen zu tätigen (KB 97 MHH75). Aus der Nachricht der Beklagten geht nicht eindeutig hervor, ob damit allein die CH._____ AG angesprochen war, die zur Vorbereitung 137 Vgl. BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER (Fn. 95), Art. 8 N. 58. - 79 - eines Kaufangebots mandatiert worden war, oder sich die Weisung auch auf die D._____ AG und deren Arbeit, welche nicht im Zusammenhang mit der Übernahme des Anlagevermögens und der Marke stand, bezog.