Zu prüfen ist der Einwand der Beklagten, wonach sie am 9. November 2023 kommuniziert habe, dass bis auf Weiteres keine weiteren Aufwendungen getätigt werden sollen. Eine Rechnungsstellung für Aufwendungen nach diesem Datum, spätestens nach dem 14. November 2023 rechtfertige sich daher nicht mehr (Antwort Rz. 52 f., Duplik Rz. 28 f., 63 und 108).