Die Behauptungen des Klägers zum Aufwand für die interne Koordination bleiben zu pauschal, als dass darüber Beweise abgenommen werden könnten. Er hat nicht dargelegt, über welche Themenbereiche BM._____ sich mit anderen Mitarbeitenden der D._____ AG in welcher Form abgestimmt hätte. Auch den Timesheets von O._____ oder BK._____ entnimmt sich ein solches nicht. Insbesondere hat der Kläger für O._____ für den 25. Oktober 2023 keinen entsprechenden Aufwand geltend gemacht.