Für den 26. Oktober 2023 behauptet der Kläger, BK._____ habe einen Aufwand von drei Stunden gehabt, der zum Teil auf die Durchsicht des E._____ Datenraums und teilweise auf die interne Abstimmung mit dem Team falle. Dabei hat er nicht dargelegt, wie die drei Stunden auf die Tätigkeiten aufzuteilen sind und hat keine Angaben zu Art und Notwendigkeit der internen Abstimmung gemacht (involvierte Personen, konkrete Themen und Fragestellung, Form der Abstimmung). Auch die benötigte Zeit zur Sichtung des Datenraums kann mangels schlüssiger Behauptungen nicht beurteilt werden.