10.3.2.3. Aufwand von BK._____ im Oktober 2023 In Bezug auf den behaupteten Aufwand von BK._____ im Oktober 2023 bezeichnet die Beklagte denjenigen im Zusammenhang mit internen Abstimmungen als nicht plausibel. Sodann behauptet sie, die Tabelle "Bewertung Mobile Anlagevermögen" stamme offensichtlich von der F._____ GmbH und sei im Juli 2023 erstellt worden. Die Filialdatenbank habe daher bereits vorhanden sein müssen und sei seitens der D._____ AG lediglich aufgearbeitet worden (Duplik Rz. 58). Damit geht aus den Ausführungen der Beklagten hinreichend hervor, dass sie den behaupteten Aufwand unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit bestreitet.