Der behauptete Aufwand von O._____ vom 24. und 25. Oktober 2023 ist daher nicht zu vergüten. Den übrigen Aufwand von O._____ im Oktober 2023 hat die Beklagte nicht bestritten. Es gilt demnach als erstellt, dass er: - Am 28. Oktober 2023 eine Stunde und am 29. Oktober 1.5 Stunden aufwendete, um den Datenraum von E._____ zu sichten (Replik Rz. 43; vgl. KB97 MHH18); - Am 30. Oktober 2023 2.5 Stunden im Rahmen des Team Kick-offs tätig war, wobei er sich mit BL._____ zur Prüfung der IT-Infrastruktur und mit - 76 -