Das Gespräch erfolgte folglich im Hinblick auf einen möglichen Vertragsschluss. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Leistung zu vergüten wäre, da sie nicht unter dem Vertrag erbracht wurde. Beim behaupteten Aufwand von einer Stunde für "Termin CE._____" vom 24. Oktober 2023 ergibt sich weder aus den Ausführungen in der Replik noch aus der als Beleg angeführten KB 97 MHH007, worum es geht. Bei KB 97 MHH007 handelt es sich um eine E-Mail von P._____ mit dem Anhang "E._____ – Konkretisierung Angebot B._____ […]". Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Aufwand unter dem Vertrag notwendig war.