___ GmbH erstellte. Was die CA._____ betrifft, hat der Kläger schlüssig dargetan, dass die Verbindung der D._____ AG zu dieser darauf beschränkt war, dass sie im Jahr 2019 die damaligen Eigentümer der CB._____ GmbH im Hinblick auf eine mögliche Kooperation mit einer österreichischen Gesellschaft beraten hat (Replik Rz. 139). Auch die Beklagte spricht lediglich von einem Verdacht der Verwendung der Arbeitsergebnisse für die CA._____ (Antwort Rz. 67). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser jedoch nicht begründet. Jedenfalls hat die Beklagte kein einziges taugliches Beweismittel für eine mögliche geschäftliche Verbindung im Jahr 2023 genannt.