Vorliegend fehlt es an Belegen dafür, dass die D._____ AG oder ihre Mitarbeitenden im fraglichen Zeitraum in einer Mandatsbeziehung mit einem Dritten gestanden hätte, die sich auf die F._____ GmbH bezog. Die Beklagte hat nicht konkret dargetan, für wen, wann und zu welchem Zweck eine vorgängige Analyse durch die D._____ AG erfolgt sein sollte. Hinweise auf die lose geschäftliche Verbindungen der F._____ GmbH mit der BJ._____ durch das Einmietverhältnis in Kaufhäusern lassen noch nicht den Schluss zu, dass die D._____ AG, welche die BJ._____ beraten hat, für diese auch Analysen zur F._____ GmbH erstellte.