Weiter bestreitet die Beklagte, dass ab dem 14. November 2023 oder spätestens ab 21. November 2023 noch Leistungen geschuldet gewesen seien. An diesen Tagen habe P._____ der D._____ AG die Weisung erteilt, dass die weiteren Arbeitsschritte einzustellen seien (Antwort Rz. 53). 10.3.2. Würdigung 10.3.2.1. Keine Leistungen vor Vertragsabschluss oder für Dritte Vorab ist auf die Behauptung der Beklagten einzugehen, wonach der D._____ AG für die Analysen der F._____ GmbH kein Arbeitsaufwand unter dem Vertrag entstanden sei, weil diese bereits vor Vertragsabschluss bzw. für Dritte erstellt worden seien. Für diese rechtshindernde Tatsachenbehauptung ist die Beklagte beweisbelastet.