Seitens der D._____ AG sei gegenüber der Beklagten nie offengelegt worden, dass sich ein potenzieller Interessenkonflikt mit der angedachten Übernahme von E._____ durch die Beklagte ergeben könne. Es werde bestritten, dass der D._____ AG aus dem Vertrag E._____ ein Honorar zustehe, da sie ihrer Informationspflicht bezüglich der indirekten Verbindung zu der F._____ GmbH und dem damit verbundenen potenziellen Interessenkonflikt nicht nachgekommen sei (Antwort Rz. 46 und 50 und 53; Duplik Rz. 34).