BN._____ sei zwecks Unterstützung im Zusammenhang mit dem für die Beklagte erstellten Finanzmodell zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen worden. Er werde daher im Vertrag nicht explizit aufgeführt. Dasselbe gelte für J._____, der lediglich zwei Stunden aufgewendet habe, und zwar im Zusammenhang mit der Abschlusspräsentation vom 23. November 2023. BO._____ und BP._____ hätten das Projekt nur sehr punktuell unterstützt. Der Beizug dieser Personen hätten immer den Interessen der Beklagten gedient, sei es aufgrund ihrer personellen Expertise oder aufgrund der Tatsache, dass mehr personelle Ressourcen benötigt worden seien (Replik Rz. 157).