Was dies war, führt die Beklagte indessen nicht aus. Auch die erwähnte E-Mail vom 17. Oktober 2023 lässt keine - 68 - konkreten Vorgaben erkennen (KB 36). Mit Blick auf die Schadensminderungspflicht hätte die Beklagte die D._____ AG aber klar darauf hinweisen müssen, dass sie ein Tätigwerden im entsprechenden Bereich verlangt, sobald sie erkennen konnte, dass dies vertragswidrig unterblieb.136