Soweit die Beklagte auf die Vernachlässigung des B2B-Geschäfts verweist, ist anzumerken, dass sie gemäss eigenen Ausführungen wohl spätestens anlässlich der Präsentation vom 16. Oktober 2023 erkannt hat, dass dieser Bereich allenfalls ungenügend bearbeitet wurde. Gleichwohl hat sie dies gegenüber der D._____ AG – trotz regelmässiger Kommunikation – nie gerügt. Die Beklagte bringt diesbezüglich nur vor, sie habe gegenüber der D._____ AG am 17. Oktober 2023 erwähnt, was sie sich vom weiteren Aufbau des B2B-Business erhoffe, bzw. was in diesem Kontext von der Vertragspartnerin erwartet werde. Was dies war, führt die Beklagte indessen nicht aus.