Ferner hat sie nicht behauptet, in welcher Höhe ihr durch die angeblich ungehörige Ausführung des Auftrags eine Vermögenseinbusse entstanden wäre. Auch fehlen Angaben, welche es erlauben würden, das Verhältnis der nicht gehörig erbrachten Leistungen zu den Gesamtleistungen zu eruieren. Es liegt daher keine Grundlagen vor, welche eine begründete Kürzung des Honorars erlauben würde. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch oder ein Anspruch auf Minderung des Honorars scheitern schon an der Bezifferung.