Die Beklagte habe die Arbeitsleistungen auch ohne Widerspruch entgegengenommen, womit es an ihr sei, die vermeintliche Nicht- oder Schlechterfüllung der Arbeitsleistung zu beweisen (Replik Rz. 179). 9.5.2. Würdigung Die Beklagte rügt im Wesentlichen eine vertragswidrige Untätigkeit der D._____ AG im Bereich des Aufbaus des Grosshandelsgeschäfts (Busi- ness-to-Business [B2B]), eine schleppende Umsetzung bei der Personalrekrutierung sowie verpasste Chancen im Zusammenhang mit dem Bezug neuer Filialen in W._____. Diese Beanstandungen vermögen jedoch keine schlüssige Grundlage für eine Herabsetzung oder Verweigerung der geltend gemachten Vergütung zu bilden.