Gemäss der Beklagten habe die D._____ AG den Aufbau der eigentlichen Vertriebsorganisation, insbesondere des B2B-Geschäfts vernachlässigt. Die Schweiz hätte analysiert, aktualisiert und dann an das Bild von U._____ angepasst werden müssen. Durch den Aufbau und die Ankurbelung des B2B-Geschäfts hätten zudem die Marken der Beklagten weiter bekannt gemacht werden können, was wiederum die Expansion in U._____ (und der Schweiz) erheblich erleichtert hätte. Dies sei in der Folge jedoch entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht getan worden und die D._____ AG habe sich auf den süddeutschen Raum konzentriert.