Der Kläger hat nicht substantiiert, wann die Grafikerleistungen in Auftrag gegeben wurden, welche konkreten Unterlagen betroffen waren oder ob und inwieweit diese Unterlagen tatsächlich im Rahmen des Auftrags für die Beklagte verwendet wurden. Diese Tatsachenbehauptungen können auch nicht mittels Zeugenbefragung in den Prozess eingeführt werden, weshalb die Befragung von J._____ entbehrlich ist. Die entsprechende Auslage ist nicht nachgewiesen. 9.4.2.4. Fazit Spesen Insgesamt hat die Beklagte dem Kläger daher die notwendigen Auslagen der D._____ AG von Fr. 996.74 (Fr. 619.87 für Oktober plus Fr. 376.87 für November 2023) zu vergüten.