Die Beklagte bestreitet diesen Aufwand. Es sei nicht dargelegt worden, für welche PowerPoint-Unterlagen die Aufwände angefallen seien und weshalb sich der Beizug eines Drittanbieters für die Erstellung von PowerPoint- Unterlagen im konkreten Fall rechtfertigen würde, ohne die Beklagte vorher anzufragen, ob sie mit diesen zusätzlichen Aufwänden einverstanden wäre. Die dadurch entstandenen Aufwände seien nicht im Interesse der Beklagte gelegen und seien daher nicht zu entschädigen (Duplik Rz. 99).