Es habe sich dabei um einen externen Aufwand gehandelt, welcher als Nebenkosten ausgewiesen sei. Die Leistungen seien erforderlich gewesen, um beispielsweise schwierige Grafiken wie sogenannte Preispunktportfolios sowie Sortimentsanteiligkeiten von Wettbewerbsmarken darzustellen (Replik Rz. 125).