Die Position 21 Verpflegungskosten vom 21. November 2023 über EUR 50.00 bestreitet die Beklagte mit Verweis auf ihr eigenes Spesenreglement (Duplik S. 48 Lemma 6). Dieses ist nach dem Gesagten aber nicht einschlägig (vgl. 9.4.2.1). Daher ist vom angegebenen Betrag von EUR 50.00 auszugehen, für welchen der Kläger im Übrigen auch eine Abbildung der Quittung einreichte (KB 100 Bild 21). Insgesamt sind für November 2023 daher Auslagen von EUR 391.79 nachgewiesen. Am 30. November 2023 entsprach dies Fr. 376.87.135