Die Positionen 18, 20, 22, 31, 34, 36, 39 und 47 betreffen Kilometergelder, welche ebenfalls mit einem Ansatz von EUR 0.70 pro Kilometer abgerechnet wurden. Die Beklagte bestreitet auch hier nicht den Grundsatz, sondern die Höhe der Forderung. Der Kläger hat die Berechnungsgrundlage von EUR 0.70/km nicht offengelegt. Es ist daher auf den von der Beklagten zugestandene Satz von EUR 0.42/km abzustellen. Damit ergeben sich die folgenden Beträge: