Bei den Positionen 6 und 41 (Verpflegung, je EUR 60.00) bestreitet die Beklagte den geschäftlichen Zusammenhang nicht. Nachdem bereits festgestellt wurde, das Spesenreglement der Beklagten vorliegend nicht zum Vertragsinhalt wurde, ist auf die tatsächlichen Ausgaben von insgesamt EUR 120.00 abzustellen. Insgesamt sind für Oktober 2023 daher Auslagen von EUR 648.64 nachgewiesen. Am 31. Oktober 2023 entsprach dies Fr. 619.87.134