Zu Position 8 (Kilometergeld von EUR 7.00 für eine Fahrt von 10 km am 20. Oktober 2023) bestreitet die Beklagte nicht den Grundsatz, sondern die Höhe der Forderung. Der Kläger hat die Berechnungsgrundlage von EUR 0.70/km nicht offengelegt. Es ist daher auf den von der Beklagten zugestandene Satz von EUR 0.42/km abzustellen. Für 10 km ergibt sich ein Betrag von EUR 4.20.