Unklar bleibt auch, welche Auslagen der Kläger mit den Positionen 5 und 35 "Sonstiges" vergütet haben möchte. Zwar zeigt das Belegbild zu Position 35, dass es sich dabei um einen Autoverlad von SS._____ nach ST._____ vom 9. Oktober 2025 gehandelt haben sollte. Es fehlen aber auch hier substantiierten Behauptungen, weshalb diese Ausgaben in richtiger Ausführung des Auftrags notwendig waren. - 63 -