In Bezug auf die Positionen 4, 10 - 14, 16 - 33, 36, 38 - 40 und 42 hat der Kläger nicht substantiiert, wie es zu diesen kam, noch inwiefern diese zum Zweck der Auftragsausführung erbracht worden und hierfür erforderlich gewesen sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die fehlenden Ausführungen des Klägers von sich aus zu ergänzen. Aufgrund der fehlenden Substantiierung sind die entsprechenden Aufwendungen als unbewiesen zu betrachten. Zudem widersprechen sich die Angaben des Klägers: So steht etwa einer Verpflegung in SQ._____ (Position 10 der Spesenübersicht) die Behauptung gegenüber, der Kläger sei am 19. Oktober im Büro der D.___