Das Spesenreglement der Beklagten (Stand 1. Oktober 2023) gilt für sämtliche Mitarbeitenden der Beklagten (AB 22 Ziff. 1.1.). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, wann und dass es zwischen der D._____ AG und der Beklagten für anwendbar erklärt wurde. Der blosse Umstand, dass die Beklagte ihr internes Reglement für anwendbar erachtet, macht es noch nicht zum Vertragsinhalt. Der Kläger kann die Spesen demnach gemäss Ziff. E des Vertrags nach Aufwand geltend machen (KB 1).