9.4.2. Würdigung 9.4.2.1. Keine Anwendbarkeit des Spesenreglements der Beklagten Die Beklagte verweist mehrfach auf ihr eigenes Spesenreglement, das sie als anwendbar erachtet (Duplik Rz. 94 - 96). Der Kläger erklärte, dass die abgerechneten Spesen dem vertraglich Vereinbarten entsprechen, wobei er sich auf den Vertrag vom 5. September 2023 stützt (Replik Rz. 126). - 61 -