Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag mit der Vereinbarung eines Stundenhonorars. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich zulässig, dass der Kläger alle geleisteten und dokumentierten Stunden aufführt, um den von ihm geltend gemachten Honoraranspruch zu rechtfertigen – auch wenn einzelne Positionen in der ursprünglichen Abrechnung nicht enthalten waren. Es liegt kein definitiver Verzicht auf die Geltendmachung dieser Aufwandpositionen vor. 130 BGer 4A_378/2022 vom 30. März 2023 E. 4.2 m.w.N. - 60 -